AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unsere Lieferungen
und Leistungen unter Einschluss von Beratungs- und Nebenleistungen.
Für Verträge mit uns gelten ausschließlich unsere AGB; andere
Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt
ist, sind unsere Angebote freibleibend. Verträge kommen daher erst
zustande, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt.
Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf
dieses Schriftformerfordernis.

§ 3 Preise
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk
bzw. Lagerort. Transportkosten werden daher ggf. gesondert
berechnet. Preisänderungen aufgrund von Preisänderungen seitens des Herstellers, Währungsschwankungen oder aufgrund von Fehlern im Angebot bleiben vorbehalten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei
Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die
vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die
zusätzlichen Kosten.
Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Überschreitung
unverbindlicher Leistungszeiten um nicht mehr als 8 Tage berechtigt
den Kunden in keinem Falle zu einem Rücktritt vom Vertrag oder zum
Schadensersatz. Ist für die Lieferung oder Leistung eine Frist
bestimmt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Zeitpunkt unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten
(technische Vorgaben etc.) nicht nachkommt.
Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise
vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich
eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses
Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Kunden für die
Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen
gemäß den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Als Ereignisse höherer
Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände,
Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockade. Der höheren
Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Vorprodukten,
Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe sowie sonstige
unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, auch
wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten
eintreten.
Vor Ablauf der nach Nr. 3 verlängerten Liefer- bzw. Leistungszeit
ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz
berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das
Leistungshindernis mehr als 3 Monate andauert. Er tritt ferner nicht
ein, wenn der Kunde vertraglich oder gesetzlich auch ohne
Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das
Leistungshindernis länger als 3 Monate an, so sind auch wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5 Lieferung
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
Liefern wir die Ware an, so muss der Kunde dafür sorgen, dass eine
zügige und gefahrlose Anfahrt zum Lieferort gewährleistet ist, die
Ware unverzüglich entladen werden kann und eine zum Empfang der
Lieferpapiere und zur Unterzeichnung des Lieferscheines
bevollmächtigte Person bereit steht. Verletzt der Kunde diese
Pflicht, so können wir nach eigenem Ermessen handeln, insbesondere
die Auslieferung unterlassen. Das Abladen hat unverzüglich und
sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
Bei Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leistung kann der Kunde unter angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf
den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt
voraus, dass uns dies unter Wahrung einer angemessenen Frist – vom
Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung an
gerechnet – schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei
Vergleichsangebote einzuholen. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6 Beschaffenheit der Ware
Soweit in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderen
Schriftstücken auf Warenbeschreibungen, insbesondere Prospekte,
Merkblätter oder Verarbeitungsanleitungen, Bezug genommen wird oder
diese sonst in einen Vertrag einbezogen werden, ist damit eine
Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der
beschriebenen Ware nicht verbunden. Gleiches gilt für Beschreibungen
in einschlägigen technischen Normen.

§ 7 Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
Kunden haben die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf
ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich der
Beschaffenheit, Unversehrtheit und sonstiger Mängel, zu untersuchen
oder am Ort der Anlieferung untersuchen zu lassen. Offensichtliche
Abweichungen oder Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 4
Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. Verborgene
Mängel muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach
ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich unter genauer Angabe der
behaupteten einzelnen Mängel rügen. Genügt der Kunde seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht, so gilt die Ware als
genehmigt.
Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Kunde nicht
verarbeiten oder sonstwie verwenden. Verstößt er gegen diese
Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf dem Einbau
oder der sonstigen Verwendung beruhen. Ferner hat der Kunde in
diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mängelbeseitigung aufgrund
des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen, zu tragen und
uns ggf. zu ersetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, auch beanstandete Ware entgegenzunehmen
und sorgfältig zu verwahren. Der Kunde hat nach unserer Weisung die
mangelhafte Ware zurückzusenden, einer Nachbesserung zuzuführen oder
zu entsorgen. Eine Ablehnung der gesamten Warenlieferung bei einem
Mangel nur eines Teils der Lieferung ist ausgeschlossen. Den von uns
beauftragten Personen ist eine Untersuchung der beanstandeten Ware
zu ermöglichen.
Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt
eine Abweichung hiervon einen nur unerheblichen Mangel dar, wenn die
Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind
Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktritt vom Vertrag wegen des
Mangels ausgeschlossen.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht nach Nr. 1 als
genehmigt, so bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den
allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit nicht in diesen Bedingungen
etwas anderes bestimmt ist.
Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde erst
berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos
geblieben und seit der Mängelrüge mindestens zwei Wochen verstrichen
sind. Eine vom Kunden gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist
unangemessen, wenn sie weniger als zwei Wochen – gerechnet ab dem
Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns – beträgt. Nachfristen
müssen schriftlich gesetzt werden.
Soweit dem Kunden wegen eines Mangels ein gesetzlicher
Schadensersatzanspruch zusteht, beschränkt sich unsere Haftung der
Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren durchschnittlich
eintretenden Schaden. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Kunden wegen eines
Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Diese
Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die gelieferte
Sache für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit und für Schadensersatzansprüche wegen einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt
die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht, soweit der Kunde
Rückgriff nimmt, weil er oder ein in der Lieferkette
nachgeschalteter Abnehmer von einem Verbraucher wegen des Mangels in
Anspruch genommen wurde.
Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die geschuldete
Ware geliefert wird.
Der Kunde kann sich nicht auf eine fehlende VDE Konformität als
Mangel berufen, wenn seine technischen Vorgaben eine VDE Konformität
nicht zulassen. Entsprechendes gilt auch bei grenzüberschreitenden
Lieferungen der Ware oder einer grenzüberschreitenden Lieferung der
verarbeiteten Ware in Bezug auf die am Lieferort geltenden
Zulässigkeitsanforderungen ausländischer Prüfinstitute.

§ 7 Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
Kunden haben die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung aufihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, Unversehrtheit und sonstiger Mängel, zu untersuchen oder am Ort der Anlieferung untersuchen zu lassen. Offensichtliche Abweichungen oder Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. VerborgeneMängel muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel rügen. Genügt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht, so gilt die Ware als genehmigt.
Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Kunde nichtverarbeiten oder sonstwie verwenden. Verstößt er gegen diese
Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf dem Einbau
oder der sonstigen Verwendung beruhen. Ferner hat der Kunde in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mängelbeseitigung aufgrund des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen, zu tragen und uns ggf. zu ersetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, auch beanstandete Ware entgegenzunehmen
und sorgfältig zu verwahren. Der Kunde hat nach unserer Weisung die
mangelhafte Ware zurückzusenden, einer Nachbesserung zuzuführen oder
zu entsorgen. Eine Ablehnung der gesamten Warenlieferung bei einem
Mangel nur eines Teils der Lieferung ist ausgeschlossen. Den von uns
beauftragten Personen ist eine Untersuchung der beanstandeten Ware
zu ermöglichen.
Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt
eine Abweichung hiervon einen nur unerheblichen Mangel dar, wenn die
Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind
Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktritt vom Vertrag wegen des
Mangels ausgeschlossen.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht nach Nr. 1 als
genehmigt, so bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den
allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit nicht in diesen Bedingungen
etwas anderes bestimmt ist.
Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde erst
berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos
geblieben und seit der Mängelrüge mindestens zwei Wochen verstrichen
sind. Eine vom Kunden gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist
unangemessen, wenn sie weniger als zwei Wochen – gerechnet ab dem
Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns – beträgt. Nachfristen
müssen schriftlich gesetzt werden.
Soweit dem Kunden wegen eines Mangels ein gesetzlicher
Schadensersatzanspruch zusteht, beschränkt sich unsere Haftung der
Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren durchschnittlich
eintretenden Schaden. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Kunden wegen eines
Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Diese
Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die gelieferte
Sache für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit und für Schadensersatzansprüche wegen einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt
die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht, soweit der Kunde
Rückgriff nimmt, weil er oder ein in der Lieferkette
nachgeschalteter Abnehmer von einem Verbraucher wegen des Mangels in
Anspruch genommen wurde.
Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die geschuldete
Ware geliefert wird.
Der Kunde kann sich nicht auf eine fehlende VDE Konformität als
Mangel berufen, wenn seine technischen Vorgaben eine VDE Konformität
nicht zulassen. Entsprechendes gilt auch bei grenzüberschreitenden 
Lieferungen der Ware oder einer grenzüberschreitenden Lieferung der
verarbeiteten Ware in Bezug auf die am Lieferort geltenden
Zulässigkeitsanforderungen ausländischer Prüfinstitute.

 

§ 8 Haftungsbeschränkung
Für die Verletzung von Vertragspflichten, die für das Erreichen des
Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind, haften wir in den
Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischerweise
durchschnittlich entstehenden, vorhersehbaren Schadens. Dies gilt
nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
Für die Verletzung sonstiger Vertragspflichten haften wir nur, wenn
die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für andere als vertragliche
Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter
Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich
sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung unser
Eigentum.
Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware
(Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er
tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dieser
Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob er die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob
sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird
oder nicht. Wir nehmen diese Abtretung an.
Wird die Vorbehaltsware nach Veräußerung oder zusammen mit anderen
Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen
Sachen verbunden, so tritt der Kunde die ihm hieraus zustehenden
Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware an uns ab.
Wird die von uns gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so erfolgt
die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller
gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbunden, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Verkehrswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen
verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde hat
die neu hergestellte Sache mit der verkaufsüblichen Sorgfalt
kostenlos für uns zu verwahren.
Wird die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellten Gegenstände
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der
Kunde schon jetzt seine anstelle der eingebauten Sachen tretenden
Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Wertes der von
uns gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in
das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt
die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltswerte mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab;
wir nehmen die Abtretung an.
Der Kunde ist zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt.
Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu
tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt.
Die Befugnis des Kunden, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht
nur, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt. Sie erlischt ferner, wenn sich die Vermögensverhältnisse
des Kunden wesentlich verschlechtern, insbesondere bei drohender
Zahlungsunfähigkeit oder bei Beantragung bzw. Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesen Fällen
erlischt auch die Befugnis des Kunden, an uns abgetretene
Forderungen einzuziehen.
Der Kunde hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns
abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer,
Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und uns alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu
erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat sie
gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Feuer, Diebstahl und
Wasserschaden, im gebräuchlichen Umfang zu versichern.
Entschädigungsansprüche, die dem Kunden aufgrund einer Beschädigung
der Vorbehaltsware gegen einen Versicherer oder eine sonstige Person
zustehen, tritt der Kunde in Höhe des Verkehrswertes der Ware an uns
ab.
Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht
berechtigt. Von Pfändungen in die Vorbehaltsware oder die
abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unter Angabe des
Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
Nehmen wir die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes
zurück, bedeutet dies nur dann den Rücktritt vom Vertrag, wenn wir
diesen ausdrücklich erklären. Wir sind berechtigt, uns aus
zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu
befriedigen.
Der Eigentumsvorbehalt in allen seinen unter Nr. 1 – 12 bezeichneten
Formen besteht fort bis zur vollständigen Freistellung aus allen
Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden
eingegangen sind. Bei Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren, im
Wechsel-Abbuchungsverfahren oder in einem sonstigen Verfahren, bei
dem wir einen vom Kunde akzeptierten Wechsel zum Zwecke der
Diskontierung als Aussteller und Indossant unterzeichnen, gilt
unsere Zahlungsforderung erst dann als erloschen und geht das
Eigentum frühestens dann über, wenn der Kunde sämtliche Wechsel
eingelöst und uns von unserer Wechselhaftung endgültig freigestellt
hat.

§ 10 Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Schecks und
Wechsel nehmen wir nur nach entsprechender Vereinbarung und nur
erfüllungshalber entgegen. Sämtliche Spesen und Kosten gehen zu
Lasten des Kunden.
Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel
zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl
des Kunden entweder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder
innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Skontogewährung hat zur
Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen
Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert
einschließlich Mehrwertsteuer ohne Fracht und Verpackung.
Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
können wir Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Abweichende
Zahlungsbestimmungen des Kunden sind unbeachtlich.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende
Zins- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Sind Teilzahlungen vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate
mehr als 14 Tage in Rückstand, wird die gesamte Vergütung sofort
fällig.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere
bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sind wir
berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch
nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen.
Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen des Kunden
möglich, die wir anerkannt haben oder die rechtskräftig festgestellt
sind.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Arnsberg.
Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen,
so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis unter Einschluss etwaiger Scheck- oder
Wechselprozesse ebenfalls Arnsberg. Wir sind jedoch auch berechtigt,
den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 12 Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, auch
wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Die Anwendung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.